Ein kleines Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von 53,90 m² überschreitet die Grenze eines kleinen Gebäudes nur geringfügig.
In solchen Fällen ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 104 GEG weiterhin erfüllt sind oder bereits die vollständigen Anforderungen für Nichtwohngebäude anzuwenden sind.
Die Beurteilung erfolgt anhand der gesetzlichen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes und kann im Einzelfall eine Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erforderlich machen.